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Honorar für eine Sitzung / Behandlung 70,- €/Std. Termine nach Vereinbarung. Bei Terminabsprachen gilt das o.g. Honorar als vereinbart. Terminabsprachen sind verbindlich. Bitte sagen Sie, falls Sie den Termin nicht einhalten können, mind. 1 Tag vorher ab. Bei Nichterscheinen oder zu kurzfristiger Absage wird ein Honoraranteil von 50% berechnet.
Die Abrechnung über Zusatzversicherung bei Krankenkassen möglich. Bitte sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse. Die Zusatzversicherungen erstatten unterschiedlich, meist nach GebüH pro Sitzung 46,- €, oder einen bestimmten Prozentsatz. Die GebüH 85, nach der die Krankenkasser erstatten ist kein Gesetz, sondern eine Verordnung über die grundsätzlichen und weitgehend üblichen Erstattungsbeträge der Leistungsträger und die Höhe der Vergütung ist der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Die GebüH 85 ist seit 1985 weder erneuert noch angepasst worden. Die beihilfefähigen Sätze sind nicht aktuell und decken die Aufwendungen der Heilpraktiker nicht mehr ab.
Hinweis: Auszug aus der GebüH 85 Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen im Sinne des §18 EStG. Die Tätigkeit des Heilpraktikers beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut §145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlungen zustande kommen.
Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung einer Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.
Nach §611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie nach §612 BGB als vereinbart.
Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§612 Abs.2). Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus den Bestimmungen der Leistung nach billigem Ermessen (§315).
Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs und Sorgfaltspflicht.
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